HINWEIS_ KLASSE 6_ Realschule? Hauptschule?

Eine Frage, die wahrscheinlich alle bewegt- Schüler, Schülerinnen und Eltern.

Wie geht es nach der Klasse 6 weiter? Realschule? Hauptschule? Wie ist das alles so geregelt?

Hier könnt IHR und SIE Antworten finden. Nutzen Sie auch die nächste Sprechstunde, wenn noch Fragen offen bleiben sollten.

http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12053-Schulordnung_Mittel__und_Abendmittelschulen#p28

§ 3
Abschlussbezogener Unterricht, Wahl der Bildungsgänge
(1) Ab der Klassenstufe 7 wird der Unterricht nach dem angestrebten Abschluss im Haupt- oder Realschulbildungsgang (abschlussbezogener Unterricht) erteilt. Die äußere Differenzierung erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik und Chemie (Differenzierungsfächer). Im Rahmen eines von der Sächsischen Bildungsagentur genehmigten pädagogischen Konzeptes können Schulen von Satz 2 abweichen. Das pädagogische Konzept soll Aussagen zur pädagogischen und organisatorischen Umsetzung des abschlussbezogenen Unterrichts enthalten.
(2) Der Hauptschulbildungsgang umfasst die Klassenstufen 7 bis 9 und führt zum Hauptschulabschluss oder zum qualifizierenden Hauptschulabschluss.
(3) Der Realschulbildungsgang umfasst die Klassenstufen 7 bis 10 und führt zum Realschulabschluss.
(4) Die Klassenkonferenz entscheidet zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 6 auf der Grundlage der bisher gezeigten Leistungen und der voraussichtlichen Leistungsentwicklung, welchen Bildungsgang der Schüler besucht. Der Wille der Eltern soll berücksichtigt werden.
(6) Die Teilnahme am Unterricht im Realschulbildungsgang kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Schüler in der Halbjahresinformation der Klassenstufe 6 in mehr als 2 Differenzierungsfächern mit der Note „ausreichend“ oder schlechter bewertet wurde.
1 sehr gut
2 gut
3 befriedigend
4 ausreichend
5 mangelhaft
6 ungenügend

(7) Die Klassenkonferenz ändert am Ende des zweiten Schulhalbjahres eine nach Absatz 4 für den Hauptschulbildungsgang getroffene Entscheidung, wenn die im zweiten Schulhalbjahr gezeigten Leistungen und die voraussichtliche Leistungsentwicklung dies rechtfertigen.

PRINZIPIELL GILT FÜR DIE VERSETZUNG IN DIE NÄCHSTHÖHERE KLASSENSTUFE

Abschnitt 6
Versetzung, Wiederholung
§ 28
Versetzungsbestimmungen
(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können.
(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:
1.
In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik, Chemie und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden.
2.
In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
(3) Ein Notenausgleich nach Absatz 2 ist in höchstens 3 Fächern zulässig.