Versetzungsbestimmungen
Das erste Schulhalbjahr ist bald geschafft. Im Dezember erhalten einige Schüler und Schülerinnen „Notenzettel“ bzw. Informationen zum Leistungsstand. Außerdem informieren die Klassenleiter und Klassenleiterinnen die Schulleitung über eine eventuelle Gefährdung der Versetzung der einzelnen Schüler bzw. Schülerinnen.
Für euch und Sie (die Eltern) ist sicher die Kenntnis über die entsprechenden Versetzungsbestimmungen bedeutsam.
§ 28
Versetzungsbestimmungen
(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können.
(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:
In den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, Physik, Chemie und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden.
In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
(3) Ein Notenausgleich nach Absatz 2 ist in höchstens drei Fächern zulässig.*
*SOMIA, August 2011
Für die Klassen 10 gilt: Ein Notenausgleich ist nur in höchstens zwei Fächern zulässig. Entweder Hauptfach/ Nebenfach oder Nebenfach/ Nebenfach. Eine Bewertung mit „ungenügend“ darf in keinem Fach erfolgen.